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Informationen

OH-Kurse des ZAM (nach MTF-SHD-§) versus MAB -Ausbildung

OrdinationsgehilfInnen müssen spätestens 2 Jahre nach Beginn ihrer Tätigkeit die Prüfung nach dem MTF-SHD-§ nachweisen. KURSVERLAUF (ZAM) DERZEIT :*) Der Kurs besteht aus 2 Teilen:

Teil 1 ist der für OrdinationsgehilfInnen nach dem Sanitätshilfsdienstgesetz (MTF-SHD-§) vorgeschriebene Pflichtteil und enthält folgende Pflichtfächer:

  1. Grundzüge der Hygiene und Infektionslehre einschließlich Entwesung , Desinfektion und Sterilisation.
  2. Einfache Instrumenten- Apparate- und Gerätelehre
  3. Erste Hilfe und Verbandslehre
  4. Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes
  5. Grundzüge des Sanitäts- Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes
  6. Grundzüge der Administration in Ordinationen 

Anwesenheitspflicht:
Es besteht Anwesenheitspflicht. Fehlzeiten (aus schwerwiegendem Grund) für die eine entsprechende schriftliche Entschuldigung beigebracht wird, werden im maximalen Ausmaß von 15% toleriert. 

*) Verlauf der Kurse ab OHK 21 (2006/07) entsprechend MTF-SHD-§ . Kurse 1-20 nicht entsprechend MTF-SHD-§. 

Teil 2 ist freiwillig und enthält die vom Zentrum für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien empfohlenen Zusatzfächer: 

7.   Kommunikation
8.   Anatomie/Physiologie/Pathologie
9.   Medikamentenlehre
10. Labor
11. EDV
12. Ernährungslehre 

Über die Pflichtfächer findet eine verpflichtende kommissionelle mündliche Prüfung statt. Für die Zusatzfächer gibt es eine freiwillige schriftliche Prüfung.

Die Kursdauer der Kurse des ZAM beträgt ca 190 Stunden Theorie incl. Exkursionen:

Radiologie (ein Halbtag) KFJ Radioonkologie

Labor (ein Halbtag) FA Roche in Floridsdorf

Erste Hilfe (2 "weekends") bisher beim Roten Kreuz in Erdberg , ab heuer in der Kammer

Hygiene (ein Halbtag) Hygienezentrum der Stadt Wien in Simmering 

Ein Praktikum in Ordinationen gab es bislang nicht. 

Der (die) Absolvent(in) ist nach bestandener kommissioneller Prüfung staatlich geprüfte Ordinationsgehilfin (-gehilfe) und erhalten darüber ein Zeugnis. TeilnehmerInnen, die auch die schriftliche Prüfung bestanden haben erhalten darüber ein Zeugnis der ÄK für Wien. TeilnehmerInnen, die die schriftliche und mündliche Prüfung bestanden haben sowie eine 2 jährige Praxistätigkeit nachweisen können, sind berechtigt die Anstecknadel der ÄK für Wien zu tragen. Die Kurse des ZAM finden an 15 "weekends" ( = Fr von 16-20h & Sa von 8h30 bis 16h) statt und dauern jeweils von September bis Mai. 

 

H.Wutzl


Das Medizinische Assistenzberufe Gesetz (MAB-Gesetz)

das MAB Gesetz tritt mit 1.1.2013 in Kraft.

Kernpunkte des MAB Gesetzes bezüglich Ordinationsgehilfen sind folgende Punkte:

Berufsbezeichnung Ordinationsassistenz 

Tätigkeitsbereich: 

Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen, Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-,Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik, Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern, Betreuung der Patienten/-innen
Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung. Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten. 

Die neue Ausbildung umfasst 650 Stunden, wobei mind. die Hälfte (=325h) praktische Ausbildung in Ordinationen und mind. ein Drittel theoretische Ausbildung (=217h) sein muss. (zB: 217h Theorie und 433h Praxis). Sie wird also wesentlich länger (und damit auch wesentlich teurer) als bisher! Nähere Regelungen über die Ausbildung erfolgen in einer gesonderten Ausbildungsverordnung (derzeit noch nicht veröffentlicht!)

Die Ausbildung muss nunmehr innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz abgeschlossen sein. (Bisher 2 Jahre). 

Wichtig! Weder Ordinationsgehilfen noch Ordinationsassistentinnen dürfen : Impfen, Arzneimittel verordnen oder Rezepte unterschreiben. (Verwaltungsstrafen!) 

Großzügige Übergangsbestimmungen:
Jene Personen, die bereits Berufsberechtigung als "OrdinationsgehilfInnen" (MTF-SHD-§) haben oder ihre Ausbildung nach dem MTF-SHD-§) spätestens Ende 2013 beginnen, dürfen den Beruf der "Ordinationsassistenz" nach den neuen Bestimmungen (MAB) ausüben, wenn sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen !!

Anmerkung: Letzte Möglichkeit, den Kurs nach dem MTF-SHD-§ zu machen, ist der 28. Kurs der ÄK Wien, der im September 2013 beginnt - Anmeldung Mai 2013! Mit großem Andrang ist zu rechnen. 

Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Desinfektionsassistenz
  2. Gipsassistenz
  3. Laborassistenz
  4. Obduktionsassistenz
  5. Operationsassistenz
  6. Ordinationsassistenz
  7. Röntgenassistenz
  8. Medizinische Fachassistenz. 

 

Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe
Berufspflichten
§ 13. (1) Angehörige von medizinischen Assistenzberufen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten/-innen unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. 
(3) Sie haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren. 
(4) Sie haben den betroffenen Patienten/-innen, deren gesetzlichen Vertretern/-innen oder Personen, die von diesen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen. 
(5) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/-innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
(6) Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 

  1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörige/n des medizinischen Assistenzberufs von der Geheimhaltung entbunden hat oder 
  2. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. 

(8) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten des jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß §§ 4 bis 10 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen. 

Um den Ausbildungsträgern ausreichend Zeit für die Planung und Umsetzung der neuen Ausbildungen zu geben, wird die Möglichkeit eröffnet, auch noch ein Jahr nach Inkrafttreten des MABG mit den bisherigen Ausbildungen in den Sanitätshilfsdiensten zu beginnen und nach den bisherigen Bestimmungen bis spätestens 30. Juni 2014 abzuschließen. 

Die medizinische Fachassistenz setzt sich aus jenen Berufsbildern zusammen, deren Qualifikationen im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz erworben wurden. Dabei handelt es sich um Kombinationsmöglichkeiten zwischen den einzelnen medizinischen Assistenzberufen sowie zwischen der Pflegehilfe bzw. dem/der medizinischen Masseur/in mit einem medizinischen Assistenzberuf. Die Berufsqualifikation in der medizinischen Fachassistenz geht zwar nicht über die Qualifikationen in den einzelnen absolvierten Berufsausbildungen hinaus, erlaubt aber einen breiteren Einsatz des/der einzelnen Berufsangehörigen in den medizinischen Arbeitsfeldern. Die Mehrfachqualifikation der medizinischen Fachassistenz wird durch die entsprechende Berufsbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung transparent gemacht. 

Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen sowie die Erstellung einer Fachbereichsarbeit in der Gesamtdauer von mindestens 2500 Stunden und schließt mit einem Diplom ab. Der Zugang zur medizinischen Fachassistenz steht auch medizinischen Masseuren/-innen sowie Pflegehelfern/- innen offen. 

Wer bezahlt die Ausbildung der Ordinationsassistentinnen ? In den Erläuterungen zum MAB-§ heißt es dazu, dass der Dienstgeber für die Kosten des  theoretischen Teils der Ausbildung (Lehrgang für Ordinationsassistenz) zur Gänze aufzukommen hat. Des Weiteren wird allerdings klargestellt, dass die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes gemäß § 2d Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) möglich ist. Die medizinischen Assistenzberufe müssen ausschließlich im Dienstverhältnis ausgeübt werden. 

Besondere Regelungen hinsichtlich der Ausbildung in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis sind im Verordnungsweg festzulegen. Die Durchführungsverordnung ist dzt. (Feber 2013) noch nicht zugänglich. 

Einsatz von Pflegehilfepersonal in der Ordination Dieser ist eher problematisch zu sehen, da jede Tätigkeit im Einzelfall schriftlich angeordnet werden und stets beaufsichtigt werden muss. Fraglich ist weiters, ob die Pflegehilfe zur Durchführung der Praxishygiene berechtigt ist. Nach schriftlicher Anordnung und unter Aufsicht dürften Pflegehelfer folgende Tätigkeiten machen: 

Dabei nennt das Gesetz folgende Tätigkeiten: 

  1. Verabreichung von Arzneimitteln, 
  2. Anlegen von Bandagen und Verbänden, 
  3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens, 
  4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden, 
  5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und 
  6. einfache Wärme- und Lichtanwendungen. 

 

Schule für medizinische Assistenzberufe 

§ 22. (1) Ausbildungen in der medizinischen Fachassistenz sind an Schulen für medizinische Assistenzberufe durchzuführen. Eine Schule für medizinische Assistenzberufe hat mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 anzubieten. 

(2) Sofern von einer Ausbildungseinrichtung auch eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder eine Ausbildung zum/zur medizinischen Masseur/in gemäß MMHmG angeboten wird, kann diese als Schule für medizinische Assistenzberufe bewilligt werden, wenn sie mindestens zwei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen anbietet, wovon zumindest eine davon eine Ausbildung in der Labor oder Radiologieassistenz ist.

Die Ausbildungen sind modular aufgebaut, wobei für alle Berufe eine gemeinsame Basisausbildung sowie spezielle Aufbaumodule konzipiert sind, sodass bestimmte Ausbildungsinhalte in mehreren Ausbildungen enthalten und daher gemeinsam abgehalten werden und gegenseitig anrechenbar sind.

Die Basisausbildung kann auch in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen angeboten werden. 


Probleme in Pflegeheimen

Die Betreuung pflegebedürftiger PatientInnen ist in den letzten 20 Jahren wirklich viel besser geworden. Es gibt heute eine Vielfalt der Betreuungsmöglichkeiten, die den individuellen Ansprüchen sowohl der Pflegepatientinnen als auch deren Familien gerechter werden als in früheren Zeiten.

Dazu gehören natürlich auch die vielen stationären Betreuungseinrichtungen, deren ärztliche Versorgung von niedergelassenen AllgemeinmedizinerInnen wahrgenommen werden. Dies betreuen ihere Patientinnen im Rahmen ihrer Visitentätigkeit und sind natürlich nicht 24h im Haus verfügbar.

Eine gute Zusammenarbeit mit dem diplomierten Pflegeteam und den PflegehelferInnen ist die Basis einer guten Versorgung der Patientinnen.

Eine Fülle von amtlichen Kontrollen soll die Qualität der Pflege gewährleisten, sowohl bezüglich des Personalstandes als auch der Ausführung der einzelnen Tätigkeiten. Auch unsere ärztlichen Anordnungen werden begutachtet, wobei wir bei "Mängeln" nicht persönlich kontaktiert werden, sondern die Leitung des Hauses eine "Mängelbeschreibung" erhält. Diese wird an die StationspflegerInnen weitergeleitet, welche dann die ÄrztInnen veranlassen sollen, diese "Mängel" zu beheben. Für mich ist das eine nicht tragbare Vorgangsweise, weil eine konstruktive Diskussion damit unmöglich wird.

Was sind das für "Mängel":

Nichtlimitierung der Tagesmenge bei Zusatznahrung

keine Einzelbeschreibung der Schmerzen bei Bedarfsmedikation mit Metamizol

keine Limitierung der Auftragungsmenge bei Pflegecremen ect.

Sogar die Erstversorgung von kleinen Wunden muss detailliert angeordnet werden, da diplomiertes Pflegepersonal offensichtlich nicht das Recht hat, ihrer Ausbildung entsprechend zu handeln.

Aus mir unerklärlichen Gründen darf ein Pflegeheim auch keine Reservemedikation haben. Daher muss für jeden Patienten alles, was nur irgend gebraucht werden könnte, einzelnerordnet werden. Besonders schwierig ist dies bei Antibiotika. Wenn ich eine antibiotikabedürftige Neuerkrankung feststelle, muss der Hausarbeiter gerufen werden, der das Medikament aus der Apotheke holt. Wenn es sich um ein parenteral zu verabreichendes Medikament handelt, weist man lieber gleich ins Krankenhaus ein, weil die Logistik des Besorgens und des Verabreichens in annehmbarer Zeit nicht möglich ist und die Apotheken auch nicht immer alles lagernd haben.

Ganz besonder schwierig gestaltet sich der Umgang mit Opiaten.Gerade in einem Pflegeheim ist Bedarf nach akut zu verabreichenden Opiaten gegeben, die aber nicht als Reservemedikament ohne Personenbezug lagernd gehalten werden dürfen.

Absurd wird die Situation, wenn im Falle des Ablebens eines Patienten, die verbleibenden Medikamente nicht für andere Patienten verbraucht werden dürfen.

Die Begründung ist für mich skuril :

Alle Dinge des Verstorbenen, also auch Windeln,Rollator und Reszbestände von Medikamenten, gehen in die Verlassenschaft über. Ich habe aber noch nie Angehörige erlebt, die die Medikamente, die Windeln oder Pflegeprodukte ausgehändigthaben wollten, wobei anzumerken ist, dass opiathältige Medikamente sowieso immer in die Apotheke zur Entsorgung verbracht werden. Hier ließe sich die Judikatur  sicher ohne besondern Aufwand ändern

Ich mache weder Kontrollorgane noch Juristen einen Vorwurf die medizinische und pflegerische Versorgung in Pflegeheimen unflexibel und bürokratisch zu machen. Es ist aber höchste Zeit, viele Vorgaben zu überdenken und medizinische Erfordernisse und sehr schnell wechselnde Bedürfnisse der PatientInnen in den juristischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Mich persönlich stört es natürlich auch, wenn wir ununterbrochen zur Sparsamkeit ermahnt werden, aber zugleich zur Vernichtung oft teurer Medikamente gezwungen sind.

Noch einige Worte zur Qualitätskontrolle der Arbeit des Pflegepersonals:

Jeder Schritt, jede Handlung muss dokumentiert werden. Dies ist vom Kontrollgedanken her sicher in gewissen Maßen nötig. Leider wurde dabei vergessen, dass diese Art der Dokumentation viel Zeit erfordert, und diese dann für die persönliche Betreuung, die Zuwendung, die Beziehungspflege, die sicher für das Wohl unserer Heimpatientinnen wichtiger ist, fehlt. Die besseren Pfleger sind dann jene, die alles minuziös dokumentieren - wie es den PatientInnen geht, das wird dann nicht bewertet. Um sowohl eine exzellente Patientenbetreuung als auch eine gute Dokumentation sicherzustellen, wäre auch ein entsprechend angepasster Personalschlüssel erforderlich - ich habe davon allerdings noch nichts bemerkt

 

Andree Wilhelm-Mitteräcker

 


Lehrpraxis - wann endlich?

In der Lehrpraxis arbeiten TurnusärztInnen und LehrpraxisleiterInnen in der Ordination zusammen. Die TurnusärztInnen können selbständig die PatientInnen befragen, untersuchen und Therapievorschläge erstellen. Unter Supervision wird dann mit den LehrpraxisleiterInnen und dem Patienten selbst der Fall besprochen. Es ist ein 1:1-verhältnis "Schüler" zu "Lehrer" gegeben, wie es in sonst in keiner Institution möglich ist. Wenn TurnusärztInnen schon weiter fortgeschritten sind, kann unter stetiger Aufsicht bereits selbständig gearbeitet werden, um das Gefühl für die eigene Verantwortung zu entwickeln. Mein Wunsch wäre es, eine solche Ausbildung auch im Krankenhaus mit Ausbildungsassistenten oder Tutoren zu etablieren, wobei die Turnusärzte weitgehend von systemerhaltenden Tätigkeiten zu befreien wären. Leider ist dies aus Kostengründen bis heute nicht geschehen.

Nur in einer Lehrpraxis ist der Einblick in das Wesen der Krankenkassen mit ihren Formularen und Ökonomierichtlinien gegeben. Eine ganz andere Patientenpopulation als im Spital steht den Turnusärzten zur Behandlung zur Verfügung.Es gibt wenig technische Möglichkeiten (Röntgen US,CT ect.) und die Entscheidungen müssen ohne technische Hilfsmittel schnell und allein getroffen werden. So etwas muss vermittelt werden!

Daher ist es nur zu selbstverständlich das die Tätigkeit des Lehrpraxisleiters auch entsprechend honoriert wird - wie es in anderen Ländern üblich ist. Bisher wird nicht einmal das Gehalt der Turnusärzte bezahlt und die wenigen Förderungen des Ministeriums werden jedes Folgejahr gekürzt. So ist sinnvolles Arbeiten wohl unmöglich.

Wir müssen der Politik klarmachen, dass eine Ausbildung zum Allgemeinmediziner nicht unendlich lange, sondern effizient und intensiv erfolgen muss. Das kostet Geld, macht sich aber durch gut ausgebildete Allgemeinmediziner allemal bezahlt.

Robert Lindner

Lehrpraxisreferent der Wiener Ärztekammer von 2007 bis 2012


Mythos EBM

Es gilt derzeit als wissenschaftlich korrekt, unser diagnostisches und therapeutisches Handeln vorwiegend bis ausschließlich nach den Kriterien der Evidence-based-Medicin zu gestalten. In diesem Sinne werden auch Leitlinien und Behandlungspfade von den verschiedenen wissenschaftlichen Gesellschaften entwickelt und entsprechend propagiert.

So nützlich die klinisch-medizinische Forschung nach den Richtlinien von "Good clinical practice" und I.C.H. auch ist, so seien hier doch einige kritische Punkte angeführt.

Die Methodik klinischer Forschung kann sicher nicht als "naturwissenschftlich" im strengen Sinne betrachtet werden. Randomisierte Doppelblindstudien mit all ihren zusätzlichen Kriterien sind eher als strukturierte Empirie zu bezeichnen, da immer versucht wird, komplexe biokybernetische Prozesse, wie sie im Organismus nun einmal ablaufen, durch lineare Kausalitäten zu erklären (hier die Medikamentengabe - dort die Wirkung).

Dies führt natürlich dazu, dass die Wirkungsweise eines Medikamentes im Einzelfall niemals mit Sicherheit vorausgesagt werden kann. Nur durch groß angelegte Studien kann die Wahrscheinlichkeit einer Wirkung statistisch dargestellt werden, die aber auf den konkreten Patienten nicht zutreffen muß, wie wir es im Praxisalltag ja täglich erleben.

Auch diese statistische Darstellung der Efektivität eines Arzneimittels, wird durch die Präsentation oft wesentlich verfälscht. Wenn verkündet wird, dass die Gabe eines Osteoporosemedikamentes das Frakturrisiko um 50 % reduziert, so kann das auch bedeuten, dass das absolute Frakturrisiko von 2% auf 1% gesenkt wird, eine für den einzelnen Patienten sicher nicht sehr relevante Größe.

Auch existieren klinische Studien, die nach den derzeit gültigen Standards durchgeführt werden, nur für Arzneimittel, die vor relativ kurzer Zeit neu entwickelt wurden. "Alte" Medikamente werden praktisch nie nach diesen sehr teuren Kriterien beforscht, da sich deren Beforschung wirtschaftlich nicht rechnet. Für "alte" Medikamente ( etwa Dihydroergocristin, Digitalis, Strophantin ect.) gibt es daher keinen EBM-Wirkungsnachweis, aber auch keinen Nachweis der Wirkungslosigkeit.

Das heißt nun nicht,dass EBM nun keinen Platz in unserem Behandlungsalltag haben sollte, aber EBM kann niemals das alleinige Entscheidungskriterium für eine Therapieempfehlung sein. Die ganzheitliche Sicht des Patienten, die persönliche Erfahrung des Arztes, das wache Beobachten von Wirkungen und Nebenwirkungen ohne Scheuklappen, sollte daher neben EBM zu den Säulen einer guten hausärztlichen Betreuung unserer Patienten gehören

 

Norbert Jachimowicz

Kurienobmannstellvertreter